Hinweisgeberschutzgesetz

Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG): Link

Was ist ein Hinweisgebersystem?

Seit dem 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft, das die EU-Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in deutsches Recht umsetzt. Ziel dieses Gesetzes ist der Schutz von Hinweisgebenden, die auf rechtliche Verstöße in Unternehmen und Behörden hinweisen. Falls Sie während Ihrer Tätigkeit bei Gauly Advisors GmbH feststellen, dass gegen Gesetze oder Vorschriften verstoßen wird, können Sie sich an die Interne Meldestelle im Rahmen des HinSchG wenden.

Durch einen Hinweis ermöglichen Sie es uns, den Sachverhalt zu klären und angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Häufig geht mit der Abgabe der Meldung bzw. des Hinweises die Angst mit ein, dass Sie Nachteile im beruflichen Kontext gerade aufgrund der Meldung erfahren könnten. Deshalb schütz das HinSchG sog. Hinweisgebende vor möglichen Nachteilen, die aus ihrer Meldung resultieren könnten, und untersagt berufsbezogene Repressalien wie das Übergehen bei Beförderungen, Kündigungen, Abmahnungen oder sonstig Benachteiligungen aufgrund einer Hinweiserteilung.

Personen, die Missstände melden möchten, haben die Wahl zwischen einer internen und einer externen Meldestelle. Zu diesem Zweck hat der Bund beim Bundesamt der Justiz eine externe Meldestelle eingerichtet. Diese ist erreichbar unter folgendem Link: https://www.bundesjustizamt.de/DE/MeldestelledesBundes/MeldestelledesBundes_node.html

Wenn interne Schritte gegen Verstöße möglich sind, empfehlen wir jedoch die Kontaktaufnahme mit der Internen Meldestelle. Dadurch tragen Sie dazu bei, die Verlässlichkeit und Integrität Gauly Advisors GmbH zu gewährleisten, regelkonformes Verhalten zu fördern und ein faires Miteinander zu unterstützen. Es besteht auch nach einer internen Hinweisabgabe weiterhin die Möglichkeit einer (zusätzlichen) externen Meldung.

Die Gauly Advisors GmbH hat sich entschieden seine interne Meldestelle durch einen externen Rechtsanwalt als Ombudsmann zu betreiben. Mit dieser Lösung wird die Bearbeitung von Hinweisen auf eine neutrale Ebene gebracht. Es obliegt dem Ombudsmann zu bewerten ob ein Hinweis den Anforderungen des Hinweisgeberschutzgesetzes entspricht. Der Ombudsmann kann dann als neutraler Stelle eine Abarbeitung des Hinweisgebervorganges begleiten.

Zuständigkeit der internen Meldestelle

Die interne Meldestelle ist gem. § 2 HinschG zuständig für:

  • Verstöße, die strafbewehrt sind,
  • Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  • sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft. Dazu gehören unter anderem:
    • Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
    • Produktsicherheit und -konformität,
    • Sicherheit im Straßenverkehr,
    • Umweltschutz,
    • Strahlenschutz und zur kerntechnischen Sicherheit,
    • Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und der Energieeffizienz,
    • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit,
    • Verbraucherrechte und der Verbraucherschutz,
    • Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation, zum Schutz der Vertraulichkeit der Kommunikation, zum Schutz personenbezogener Daten,
    • Sicherheit in der Informationstechnik.
  • Verstöße gegen bundesrechtlich und einheitlich geltende Regelungen für Auftraggeber zum Verfahren der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen und zum Rechtsschutz in diesen Verfahren ab Erreichen der jeweils maßgeblichen EU-Schwellenwerte,
  • und weitere Finanz- und steuerrechtliche Verstöße.

Bitte beachten Sie:

  • Die Interne Meldestelle ist kein Anlaufpunkt bei allgemeinen Beschwerden.
  • Vermeintliche Verstöße gegen den Datenschutz melden Sie bitte direkt an den Datenschutzbeauftragten der Gauly Advisors GmbH
  • Sollten Sie Hinweise auf andere Verstöße haben, wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständigen Stellen.
  • Die Interne Meldestelle dient nicht der Abwendung von akuten Notfällen oder Gefahrenlagen.

Ablauf nach Abgabe eines Hinweises

Der Eingang Ihres Hinweises wird Ihnen innerhalb von 7 Tagen von der Meldestelle bestätigt. Die Prüfung und Bewertung erfolgt innerhalb von 3 Monaten. Sie werden nach Abschluss der Prüfung und Bewertung über die ergriffenen oder geplanten Folgemaßnahmen informiert, sofern dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

Ihre Daten werden nicht an Dritte weitergegeben und grundsätzlich vertraulich behandelt. Sollte es aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder zur weiteren Aufklärung des von Ihnen gemeldeten Verstoßes notwendig sein gegenüber Dritten Angaben zu Ihrer Person zu machen, werden wir uns zuvor mit Ihnen in Verbindung setzen.

Jede Form der Angaben zu Ihrer Person als Hinweisgeber ist freiwillig. Jedoch erleichtert die Angabe von Kontaktdaten die Kommunikation zwischen Ihnen und der Meldestelle, wodurch das Verfahren zur Aufklärung des Hinweises beschleunigt wird. Die Interne Meldestelle bearbeitet auch anonym eingehende Hinweise.

Sollten Sie Angaben zu Ihrer Person machen, willigen Sie mit der Abgabe des Hinweises ein, dass wir diese Daten zum Zweck der Aufklärung des Hinweises und zur Kontaktaufnahme verarbeiten und speichern dürfen. Ein Widerruf Ihre Einwilligung ist jederzeit für die Zukunft möglich.